Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag für „nebenberufliche künstlerische Tätigkeit” eines nebenberuflich an einer Oper beschäftigten Statisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Tatbestandsmerkmal einer „künstlerischen” Tätigkeit ist im Rahmen der Regelung des Freibetrags für eine nebenberufliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG so auszulegen wie das Tatbestandsmerkmal des Künstlers bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2. Die nebenberufliche Tätigkeit eines Statisten an einem Theater oder an einer Oper erfüllt die Anforderungen an eine künstlerische Tätigkeit, wenn er Tätigkeiten ausübt, die auch von einem Schauspieler oder Sänger – den charakteristischen künstlerischen Akteuren dieser Kunstgattungen –, etwa in einer Nebenrolle, wahrgenommen werden (vgl. Rechtsprechung zum Kunstbegriff). Diesen Bereich verläßt der Statist erst dann, wenn er lediglich als eine Art „menschliche Requisite” – ohne eigenen Ausdruck außer der schlichten Darstellung seines äußeren Wesens – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2004 wird insoweit abgeändert, als Einnahmen des Klägers aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit in Höhe von 2.300 DM steuerfrei zu belassen sind.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gl...