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Sächsisches FG Urteil vom 05.12.2002 - 2 K 691/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Prägung einer Freiberufler-GbR. Einheitlichkeit der Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfte einer Freiberufler-GbR sind als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Betätigung in nicht unerheblichem Umfang Strom erzeugt und gegen Entgelt in das öffentliche Versorgungsnetz abgegeben hat.

2. Beide Tätigkeitsbereiche der GbR (Planung, Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen einerseits, Stromerzeugung mittels einer eigenen Windkraftanlage andererseits) bedingen sich nicht gegenseitig und sind demzufolge voneinander getrennt zu betrachten, wenn sie jeweils gegenüber anderen Vertragspartnern erbracht werden und ohne bedeutsame Einschränkungen eine der beiden Tätigkeiten aufgegeben und nur noch die andere durchgeführt werden könnte.

3. Die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht durch, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit äußerst gering ist. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit einen Anteil von über 20 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Darauf, ob der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erreicht, kommt es nicht an.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1991 § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 01.05.1995 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründete ...

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