Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 in den hoheitlichen Bereich. Investitionszulage 1991
Leitsatz (redaktionell)
1. Investiert eine VEB Wasserversorgungs Nachfolgegesellschaft 1991 in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, scheidet bei Nichteinhaltung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine Investitionszulagenbegünstigung der aufgrund von politisch gewollten Teilübertragungsverträgen auf hoheitliche Abwasserzweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter aus.
2. Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors kann nicht als unschädlich angesehen werden, wenn die dafür ursächlichen Gründe nicht im Wirtschaftsgut selbst liegen, sondern im Betrieb.
3. Eine andere Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil nach dem Willen des BMF die Kommunalisierung der VEB Wasserversorgung Nachfolgegesellschaften steuerneutral erfolgen sollte.
Normenkette
InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1; SächsWG § 63 Abs. 3; KVG § 2 Abs. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht von der Klägerin die für 1991 gewährte Investitionszulage teilweise zurückfordert.
Die Klägerin entstand am 11. Mai 1990 durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 aus der VEB Wasserversorgung u...