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Sächsisches FG Urteil vom 03.08.2005 - 5 K 827/04 (Kg)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Ursächlichkeit der Lernbehinderung eines Kindes für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine leichte geistige Behinderung in Gestalt einer Lernbehinderung und eines gestörten Sozialverhaltens ist ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, wenn sie jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass es dem Kind trotz entsprechender Bemühungen nicht gelingt, einen Berufsausbildungsplatz zu finden und sich so in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies gilt auch dann, wenn der festzustellende Grad der Behinderung weniger als 50 % betragen würde.

 

Normenkette

EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Tenor

Der Kindergeldbescheid der Beklagten vom 03.12.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2004 wird dahingehend geändert, dass für das Kind R. ab Januar 2003 Kindergeld festgesetzt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen am 20.12.1981 geborenen Sohn R. ab Januar 2003.

R. ist lernbehindert (leichte geistige Behinderung) und leidet an einer Störung des Sozialverhaltens. Nach Beendigung der Förderschule 1997 absolvierte R. bis 1999 einen Berufsvorbereitungslehrgang. Im Anschluss daran war R., unterbrochen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Bauhelfer vom 04.09.2000 bis zum 31.07.2001 bei der TÜV Akademie und ab dem 25.03.2002 bis zum Abbruch am 30.06.2002 bei dem AuR Verein für Arbeit...

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