Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem zunächst als „Radio- und Fernsehtechniker” und anschließend als „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2-3; InvZulG 1996 § 5 Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid 1994 vom 10.07.1995, geändert durch Bescheid vom 16.04.1999 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2001, wird dahingehend abgeändert, daß die Investitionszulage 1994 um die Investitionszulage in Betriebsstätten des Handwerks und des verarbeitenden Gewerbes für die ISDN-Telefonanlage erhöht festgesetzt wird.
2. Der Investitionszulagenbescheid 1995 vom 23.07.1996, geändert durch Bescheid vom 16.04.1999 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2001, wird dahingehend abgeändert, daß die Investitionszulage 1995 um die Investitionszulage in Betriebsstätten des Handwerks und des verarbeitenden Gewerbes für den Antennenmeßempfänger und das ISDN – TK System Opal erhöht festgesetzt wird.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Klä...