Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Investitionszulage für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die einem Unternehmen gewährte Investitionszulage ist handelsrechtlich eine Betriebseinnahme, aber keine steuerbare Einnahme und damit auch keine steuerbare Betriebseinnahme i. S. d. EStG. Die bilanzrechtliche Vereinnahmung der Investitionszulage ist deshalb für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren, indem die Zulage z. B. als steuerfreier außerordentlicher Ertrag behandelt wird.
2. Die außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage ist nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG des Unternehmens und daher auch nicht für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.
3. Der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1-4, Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1; InvZulG 2007 § 12 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 24. April 2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 188.626 EUR festgestellt wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist stre...