Entscheidungsstichwort (Thema)
Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit den Gewerken Kraftfahrzeugmechaniker und Landmaschinentechniker in die Handwerksrolle eingetragene GmbH, die überwiegend Kraftfahrzeuge ankauft, um diese teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen und lediglich die in Würfel gepresste Rohkarosse nicht verkäuflicher KfZ an das Stahlwerk nach Entfernung der noch verwendbaren Teile (Verkauf und Reparatur) sowie Absaugung der gefährlichen Flüssigkeiten verkauft, hat kein Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG, wenn damit hauptsächlich Handel und weder ein Handwerk noch ein verarbeitendes Gewerbe betrieben wird und die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich der Ausführung der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeiten dienen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand im Streitjahr laut Satzung der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Abschleppdienst, Vermittlung von Reparaturaufträgen, Handel mit Ersatzteilen, Vermietung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Leasing sowie die Durchführung von Kfz-Reparaturen aller Art war (vgl. § 3 der Satzung in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 28. Dezember 1995). Sie ist gem. Bescheinigung der Handwerkskammer seit dem 18. Oktober 1994 mit den Handwerken Kraftfahrzeugtechniker und Landmaschinenmechaniker in der Handwerksrolle eingetragen. Die Tätigkeit der Klägerin ...