Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuschätzung von Einnahmen für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Leitsatz (redaktionell)
Liegt aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenaufzeichnungen der Schluss nahe, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und lässt sich nicht zur Überzeugung aufklären, dass Einzahlungen auf einem Bankkonto, die durch die Kassenbestände laut Kassenbuch in der Höhe nicht möglich sind, aus privaten Mitteln stammen, ist davon auszugehen, dass die Einzahlungen Betriebseinnahmen sind.
Normenkette
AO §§ 158, 162, 146 Abs. 1 S. 3, §§ 90, 88; GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Hinzuschätzung von Einnahmen für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.
Der Kläger betrieb seit 1972 einen Fleischereibetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Ab 1990 verfügte er über mehrere Betriebsstätten. Das Objekt J.-G.-Weg 47 in L. vermietete er mit Wirkung zum 1. September 1997 an Herrn P. H.. Gemäß § 4 des Vertrages war Zweck des Mietverhältnisses der Betrieb einer Einzelhandelseinrichtung für Fleisch- und Wurstwaren (vgl. im Einzelnen Bl. 52 – 53 d. A.). Der Mietzins wurde mit DM 1.000 netto und die Nebenkosten mit DM 100 netto zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart. Im Jahr 1997 gingen DM 5.060 und im Jahr 1998 DM 7.964 an Mieten nicht beim Kläger ein. Die vom Untermieter nicht gezahlten Mieten wurden vom damaligen Rechtsanwalt des Klägers mehrfach angemahnt, zuletzt am 15. Dezember 1999. Das Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2000 fristlos gekündigt (Bl. 55 – ...