Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 15.03.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1997 werden dahin abgeändert, daß die Investitionszulage um 86,– DM auf 181.869,23 DM erhöht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist insbesondere, ob der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 c Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) die erhöhte Investitionszulage von 20 v. H. zu gewähren ist, weil ihr am 09.11.1989 im Beitrittsgebiet wohnhaft gewesener Anteilseigner … zu 50 v. H. unmittelbar und als Alleingesellschafter der an der Klägerin zu 50 v.H. beteiligten … GmbH mittelbar am Stammkapital der Klägerin beteiligt ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … An ihrem Stammkapital von 500.000,– DM sind jeweils zur Hälfte Herr … (W.) und die … GmbH (H-GmbH) beteiligt. W. ist alleiniger Anteilseigner der H-GmbH und zugleich Geschäftsführer der Klägerin und der H-GmbH.
Mit dem zuletzt am 15.03.1996 zugunsten der Klägerin geänderten Bescheid gewährte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – für das Kalenderjahr 1994 eine Investitionszulage von 72.647,– DM (8 v.H. von 178.110,– DM und 10 v.H. von 583.973,– DM).
Der Einspruch, mit dem die Klägerin die erhöhte Zulage von 20 v.H. der Anschaffungskosten begehrte, hatte keinen Erfolg, weil W. nur zu 50 v.H. unmittelbar an der Klägerin beteiligt war und das Finanzamt die nur mittelbare Beteiligung über die H-GmbH nicht als ausreichend ansah.
Mit der Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, daß W. wirtschaftlich ihr alleiniger Anteilseigner sei und sie daher Anspruch auf die erhöhte Zulage habe. Ferner sei...