Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigungfähigkeit einer zu Unrecht Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998)
Leitsatz (redaktionell)
Weist ein Unternehmer im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen zu Unrecht Umsatzsteuer aus, kann er die Rechnung mit der Folge, dass er die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet, nur berichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung die ungerechtfertigt hohe Vorsteuer aus der unzutreffenden Rechnung noch nicht durch das FA ausbezahlt wurde. Das Steuergeheimnis steht der insoweit erforderlichen Mitteilung der Steuerverhältnisse des Rechnungsempfängers nicht entgegen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. C; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1a
Tenor
I. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1998 vom 06.11.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2001 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Hauptsache – soweit nicht vorher Bestandskraft eintritt – in Höhe von 88.000 DM ausgesetzt.
II. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 9 %, der Antragsgegner 91 %.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens um die Frage, ob die Antragstellerin zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen hat und hierfür in Anspruch genommen werden kann.
Die Antragstellerin (ASt) betrieb bis Mai 1998 ein Fitnesscenter. Zum 01.06.1998 veräußerte sie dieses Fitnesscenter an P. H. und X. H.. Dieser Veräußerung lagen die Vereinbarungen vom 19.05.1998 (Bl. 39 f der RB-Akte) und die Ergänzungsvereinbarung vom 27.05.1998 (Bl. 41-43 der RB-Akte) zugrunde. Darin wurde für...