Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 (2 K 2405/02). Umsatzsteuer 2001 (2 K 2344/02)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts und hat zur Folge, dass der Kläger weder Prozesshandlungen wirksam vornehmen noch vor Gericht verhandeln kann. Die Anordnung setzt voraus, dass der Kläger selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt. Die Anordnung ist auch zulässig, wenn die Schriftsätze des Klägers unsachliche und beleidigende Ausführungen enthalten, die daran zweifeln lassen, ob der Kläger zu einer sachgerechten Prozessführung in der Lage ist (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 62 Abs. 1 S. 2
Tenor
Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 31. März 2003 einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Tatbestand
I.
Das Begehren des Klägers zielt, soweit ersichtlich, darauf ab, dass der Beklagte im Verfahren 2 K 2344/02 den für das Jahr 2001 ermittelten Vorsteuerüberschuss von 943,24 DM erklärungsgemäß festsetzt und dass der Beklagte im Verfahren 2 K 2405/02 bei dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 einen Verlust in Höhe von 7.709,80 DM zusätzlich berücksichtigt. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 abweichend von der Umsatzsteuererklärung auf 0,00 DM festgesetzt und den verbleibenden Verlustvortrag gegenüber dem Vorjahr unverändert in Höhe von 4.207 DM angesetzt. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Die Bemühungen des Gerichts, im Rahmen des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes den Sachverhalt aufzuklären, führten zu Dienstaufsichtsbeschwerden, Anzeigen bei der...