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Saarländisches OLG Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 199/03-37

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Direktunterrichtsvertrag über eine Ausbildung zur „ psychologischen Beraterin” verstößt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Laufzeitklausel, durch die bei einer Gesamtlaufzeit von 18 Monaten die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für zwölf Monate ausgeschlossen wird, gegen § 9 AGBG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das unterrichtende Unternehmen Verträge mit Auszubildenden abschließt, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel vergleichsweise geringe bzw. unzureichende schulische Qualifikationen aufweisen.

2. Anstelle der unwirksamen Laufzeitklausel ist dem Auszubildenden im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein Kündigungsrecht zum Ende des sechsten Monats der Vertragslaufzeit einzuräumen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 12 O 243/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.3.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 243/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,37 Euro nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 18.1.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Unterrichtsvergütung.

Am 29.6.2001 unterzeichnete die Beklagte ein als „Anmeldung Studienziel Psychologische Beraterin” überschriebenes vorformuliertes Vertragswerk (Bl. 16 d.A.). Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte die Klägerin die Beklagte gegen eine Kursgebühr von 6.990,38 Euro zur „Psychologischen Bera...

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