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Saarländisches OLG Beschluss vom 25.08.2009 - 9 WF 77/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit des angestrebten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine nicht kostenarme Partei den Versuch der außergerichtlichen Streitschlichtung (hier: Umgangsverfahren) unternommen hätte.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 6 F 218/09 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neunkirchen vom 17.6.2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die am ... Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.

In einem von dem Antragsgegner im Jahr 2000 vor dem AG - Familiengericht - Neunkirchen eingeleiteten Verfahren (6 F 287/00 UG), mit dem der Antragsgegner ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind erstrebte, nahm der Antragsgegner nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Dr. D. vom 27.2.2001, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Kindes auf Grund eines Vorfalles im Jahr 1999 der Verdacht auf eine sexuelle (exhibitionistische) Motivation des Antragsgegners ggü. dem Kind bestehe mit der Folge einer Ablehnung von Kontakten des Kindes zum Vater (Bl. 36 ff. d. BA 6 F 287/00 UG), so dass Umgangskontakte zur Zeit nicht befürwortet werden könnten, und Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.200...

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