Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 1 K 4697/96) |
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1170.
Die Klägerin, die Teil eines weltweit tätigen Unternehmensverbundes der chemischen Industrie ist, stellt in ihrem Werk in H. -U. unter anderem Kunststofffolien (Polyvinyl-Butyral-Folien mit den Bezeichnungen Butacite und Butaform) her, die bei der Erzeugung von Verbundglas für Kraftfahrzeuge verwendet werden. Butacite wird in H. in einem Schmelzbetrieb hergestellt, in dem auf Grund von § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Für das Erzeugnis Butaform wird als Vorprodukt eine Folie aus den USA importiert. Diese Folie wird in H. umgeformt. In diesem Geschäftsbereich wurde an Sonn- und Feiertagen zunächst nicht gearbeitet.
Der Konzern, dem die Klägerin angehört, betreibt Butaformanlagen in H. und in Australien. Mit den Produkten Butacite und Butaform beliefert die Klägerin die europäische Automobilindustrie. Konkurrent ist insoweit die F. M., die gleiche Produkte in B. herstellt und auch an Sonn- und F...