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OVG des Saarlandes Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 16/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Aussetzungsantrag. Sonderbetriebsplanzulassung. Bergehalde. Planungshoheit

 

Leitsatz (amtlich)

1.

  1. Das Ablagern von Nebengestein auf einer Bergehalde unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dem Bergrecht, wenn es in einem unmittelbaren betrieblichen, nicht notwendig räumlichen Zusammenhang mit der Gewinnung von Steinkohle erfolgt.
  2. Für die Ablagerung von Nebengestein auf einer Bergehalde, die der Bergaufsicht unterliegt, ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich (§ 36 Abs. 1 S. 2 2. HS BauGB); diese ist jedoch gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 BBergG vor der Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich der Gemeinde als Planungsträgerin berührt wird.

2. Einzelfall der Zulassung eines Nachtrags zum Betriebsplan, die eine Ablagerung von Nebengestein aus einem anderen Gewinnungsbetrieb zum Gegenstand hat und von der Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit, die durch eine drohende Versumpfung der Haldenfläche beeinträchtigt werde, angegriffen wird.

 

Normenkette

BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 2 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2 2. HS

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 15.05.2006; Aktenzeichen 5 F 8/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2006 – 5 F 8/06 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2006, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – 5 K 15/06 – gegen die – aufgru...

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