Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsbezüge. Anrechnung einer Rente. Zulassungsschein
Leitsatz (amtlich)
Zwischen einem früheren öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und einem späteren Beamtenverhältnis besteht der in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG vorausgesetzte unmittelbare zeitliche Zusammenhang regelmäßig bereits dann nicht, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird) enthält. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Beamtenverhältnis unter Verwendung eines im früheren Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit erlangten Zulassungsschein nach § 10 SVG begründet wurde, aber zwischen Soldaten- und Beamtenverhältnis ein Zeitraum von 3 Jahren und 4 Monaten lag und der spätere Beamte in dieser Zeit mehrere private Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse eingegangen war.
Normenkette
2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 4; SVG § 10
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 3 K 433/07) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 433/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 887,52 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 BeamtVG ab dem 01.07.2006 mit Blick auf einen Rentenbezug in Höhe von 92,45 Euro/Monat in diesem Umfang ruhen oder ob die Anrechnung der Rente nach Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2.HStruktG um 40 v.H. zu mindern ist. Letzteres hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruc...