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OVG des Saarlandes Beschluss vom 10.11.2008 - 1 A 248/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Teilaufhebung eines Ermessensaktes. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers im Falle drohender Hangrutschungen Begriff des “Ufers”. “Opferposition” des Grundstückseigentümers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung, auf eigene Kosten Sicherungsmaßnahmen zwecks Verhinderung drohender Hangrutschungen vorzunehmen, kann dem Zustandsstörer im Einzelfall mit Blick auf Art. 14 GG mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Anordnung unzumutbar sein.

2. Dies setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer sich in einer Art “Opferposition” befindet bzw. dass die voraussichtlichen Kosten der Gefahrenbeseitigung den Grundstückswert um ein Vielfaches überschreiten.

3. Eine “Opferposition” in diesem Sinne kommt nicht nur in Betracht, wenn die Gefahr durch ein

4. Naturereignis ausgelöst wurde bzw. das Grundstück sich bei Erwerb bereits in einem gefahrenträchtigen Zustand befand; auch eine risikobehaftete Einwirkung Dritter auf den Zustand des Grundstücks kann eine “Opferposition” des Eigentümers begründen, wenn dieser hiervon weder Kenntnis hatte noch hätte haben müssen bzw. wenn seine Bemühungen, die nachteiligen Einwirkungen durch Dritte zu unterbinden, erfolglos geblieben sind.

5. Bei der Prüfung, ob zwischen den voraussichtlichen Kosten der Gefahrenbeseitigung oder -minderung und dem Grundstückswert ein grobes Missverhältnis besteht, ist im Falle eines zusammenhängenden einheitlich genutzten Grundbesitzes nicht allein auf den Wert des zu sanierenden (Buch-)Grundstücks, sondern auf den Wert des gesamten dem Zustandsverantwortlichen gehörenden Areals abzustellen.

 

Normenkette

GG Art. 14; BBodSchG § 2 Abs. 4; SPolG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; SWG §§ 2a, 6 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 83 Abs. 3-4

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