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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.09.2000 - 3 W 179/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Postsperre

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 01.08.2000; Aktenzeichen 2 T 98/00)

AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 10 IK 2/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1) Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und deshalb §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels voraus.

Einen solchen Antrag hat der Schuldner zwar gestellt. In der Sache erweist sich der Antrag aber als unbegründet, mit der Folge, dass die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

a) Gegen den am 3. August zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Schuldner mit einem an das Oberlandesgericht Koblenz gerichteten Schriftsatz vom 3. August 2000, dort eingegangen am 4. August 2000, die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt. Obwohl – wie bereits dargelegt – das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken für die Entscheidung über weitere Beschwerden in Insolvenzsachen zuständig ist, hat...

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