Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl eines neuen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 09.08.2000; Aktenzeichen 4 T 201/00) |
AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 59/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.
Gründe
1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
a. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.
aa. Im hier zu entscheidenden Falle erweist sich der Zulassungsantrag bereits als unzulässig. Schon die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) war unstatthaft, so dass der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist.
Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an (BGH ZIP 2000, 755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln ZIP 2000, 1449; OLG Saarbrücken InVo 2000, 205; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 5; nunmehr auch Senat Beschluss vom 11. August 2000 – 3 W 138...