Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 24.05.2000 - 2 W 108/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Mitteilung der Rücknahmefiktion

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, daß gegen die Mitteilung über den Eintritt der Wirkungen des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO kein Rechtsmittel gegeben ist.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 34, 305; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100; EMRK Art. 6-8

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 323/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 502 IK 12/00)

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013; Aktenzeichen 25 T 130/13)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 25. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2000 – 25 T 323/00 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

1. Mit einer Eingabe vom 31. Januar 2000 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2000, die dem Schuldner am 11. Februar 2000 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Schuldner durch Übersendung eines entsprechenden Merkblatts darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar sind und daß die – in der Verfügung vom 9. Februar 2000 im einzelnen bezeichneten – nach § 305 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 InsO erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen fehlen. Zugleich hat das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit gegeben, das Fehlende innerhalb eines Monats seit Zustellung der Verfügung vom 9. Februar 2000 zu ergänzen, und den Schuldner darauf hingewiesen, daß andernfalls der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 17. März 2000 hat da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7b ... / ba) Steuerbilanz
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.1 Bedeutung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Insolvenzordnung / § 6 Sofortige Beschwerde
Insolvenzordnung / § 6 Sofortige Beschwerde

  (1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.  (2) Die Beschwerdefrist beginnt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren