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OLG Naumburg Beschluss vom 26.05.2000 - 5 W 30/99

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 03.08.1999; Aktenzeichen 3 T 423/99)

AG Magdeburg (Aktenzeichen 361 IN 5/99)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 5. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 3. August 1999 werden zugelassen.

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3. bis 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerden beträgt 63.355,74 DM.

 

Tatbestand

A.

Die Schuldnerin hat am 13. Januar 1999 bei dem Amtsgericht Magdeburg um Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gebeten. Das Amtsgericht hat daraufhin am 27. Januar 1999 die Einholung eines von dem Beteiligten zu 1. zu erstattenden Insolvenzgutachtens beschlossen und den Beteiligten zu 1. am 18. Februar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eingang des Insolvenzgutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 1. als Insolvenzverwalter eingesetzt.

In der ersten Gläubigerversammlung am 8. April 1999 beantragte die Beteiligte zu 2., an Stelle des Beteiligten zu 1. eine andere Person, nämlich den Rechtsanwalt K. aus M. zum Insolvenzverwalter zu wählen. Nachdem der Beteiligte zu 1. die von ihr angemeldeten Forderungen in vollem Umfang bestritten hatte, wurde die Versammlung vertagt. Auch im Fortsetzungstermin am 20. Mai 1999 kam es zu keiner Einigung über das Stimmrecht der Beteiligten zu 2.. Das Amtsgericht stellte daher im Beschlusswege fest, dass der Beteiligten zu 2. ein Stimmrecht in Höhe der von ihr angemeldeten Forderungen über insgesamt 1.295.902,90 DM zustehe. Sodann beschloss die Gläubigerversammlung mit der Stimme der Beteiligten zu 2. gegen die Stimmen aller andere...

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