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OLG Stuttgart Urteil vom 20.03.1992 - 2 U 115/90

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 16.03.1990; Aktenzeichen 2 KfH O 309/88)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 16.03.1990 – 2 KfH O 309/89 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Beibringung einer unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten:

50.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Vorstand der Fa. E. Augsburg (…). Über deren Vermögen wurde am 29.02.1984 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Konkursverwalter. Am 03.11.1981 war die Fa. R. gegründet worden; deren Gesellschafterin war die Fa. … Am 06.07.1983 erklärte vor dem Notar … (UR-Nr. 1016/83) Herr …, der als Mehrfachvertreter der Fa. … und den Beklagten auftrat, die Abtretung des Geschäftsanteils an der Fa. R. von nominell 100.000,– DM an den Beklagten. Am 26.07. bzw. 31.08.1983 erklärten der Beklagte und der Aufsichtsratsvorsitzende der Fa. …, dem Notar gegenüber Befreiung des … nach § 181 BGB und die Genehmigung des Vertreterhandelns.

Der Kläger begehrt als Konkursverwalter die Feststellung, daß die Abtretung des Geschäftsanteils durch die Fa. … an den Beklagten nichtig ist.

Der Kläger hat vorgetragen, die Abtretung verstoße gegen § 112 AktG, wonach die AG bei Geschäften mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat (AR) vertre...

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