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OLG Stuttgart Urteil vom 12.02.2003 - 3 U 142/02

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Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 3 O 510/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 26.7.2002 – 3 O 510/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 262.599,51 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung des ungekündigten Fortbestandes seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten sowie seiner Organstellung als stellvertretendes Vorstandsmitglied. Einen weiteren Feststellungsantrag, der die Dienstwagennutzung durch den Kläger betraf, haben die Parteien nach Abschluss eines Teilvergleichs übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des LG ist die zulässige Klage unbegründet, da die ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte zum 31.12.2001 wirksam sei. Ihr stehe weder eine unzureichende Einladung zur Aufsichtsratssitzung noch die funktionelle Unzuständigkeit des handelnden Organs der Beklagten entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG verwiesen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2002 Berufung eingelegt und diese am gleichen Tag begründet.

Der Kläger, der – abgesehen vom Klagantrag ...

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