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OLG Stuttgart Beschluss vom 17.08.2015 - 1 Ws 116/15

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung von § 32 JGG im Nachtragsverfahren gemäß § 460 StPO. Hat der Tatrichter im Urteil für in verschiedenen Altersstufen begangene Taten gemäß § 32 JGG allgemeines Strafrecht angewendet, kann im Rahmen der Nachholung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO hiervon nicht abgewichen werden.

 

Normenkette

JGG § 32; StPO § 460; StGB §§ 55, 53-54

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Entscheidung vom 30.06.2015; Aktenzeichen 2 KLs 11 Js 15301/08 Hw.)

 

Tenor

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

1.

Das Landgericht - Große Jugendkammer- Ellwangen verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete Sicherungsverwahrung an.

Dieses Urteil ist rechtskräftig seit 23. April 2009.

Taten 1 bis 6 (sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10. März 1987) beging der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen seinem 14. Geburtstag und dem 3. November 1998, mithin als Jugendlicher.

Tat 7 (sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998) und Tat 8 (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998) beging der Beschwerdeführer im Zeitraum 2002/2003 möglicherweise noch als Heranwachsender.

Taten 9 bis 20 (schwerer sexueller Missbrauch vo...

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