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OLG Stuttgart Beschluss vom 13.10.2022 - 17 UF 186/22

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Leitsatz (amtlich)

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.

Normenkette

HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b)

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 30.08.2022; Aktenzeichen 24 F 1167/22)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.08.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K. Y., geb. ...2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes K.. Bis zum 02.03.2022 lebten die Beteiligten zusammen in einer Wohnung in O. in der Ukraine. Bei Fliegeralarm flüchteten sie sich mit K. ins Auto und verbrachten die Nacht in der Tiefgarage.

Am 02.03.2022 verließ die Antragsgegnerin mit K. die gemeinsame Wohnung und begab sich ohne das Einverstän...

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  Leitsatz (amtlich) Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager ...

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