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OLG Stuttgart Beschluss vom 11.04.2003 - 8 W 539/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft. Bestellung eines Notverwalters. Geschäftswertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 13.12.2002; Aktenzeichen 5 T 310/02)

AG Tübingen (Beschluss vom 24.10.2002; Aktenzeichen 9 GR 81/02)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller (Beteiligte Ziffer 1 – 3) wird – unter A b ä n d e r u n g des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. Dezember 2002 und des Beschlusses des Amtsrichters beim Amtsgericht Tübingen vom 24.10.2002 – der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz auf 2.880,00 EUR f e s t g e s e t z t.

2. Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht für die aus einer Bauherrengesellschaft hervorgegangene Eigentümergemeinschaft durch Beschluss vom 13.9.2002 einen Notverwalter nach § 26 Abs. 3 WEG bestellt. Auf der vom Notverwalter einberufenen Eigentümerversammlung wurde der Beteiligte Ziffer 12 zum „ordentlichen” Verwalter bestellt. Der Notverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) in Höhe von 953,52 EUR berechnet.

Durch (gesonderten) Beschluss vom 24.10.2002 hat der Amtsrichter unter Bezugnahme der Vergütung des Notverwalters den Geschäftswert des Verfahrens auf 1.000,– EUR festgesetzt (Bl. 153 d.A.) Dagegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der ausdrücklich im eigenen Namen erhobenen „sofortigen Beschwerde” vom 9.11.2002 gewandt und eine Heraufsetzung des Geschäftswerts auf die Vergütung des bestellten Verwalters für drei Jahre in Hö...

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