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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.07.2019 - 5 - 2 StE 9/18

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Leitsatz (amtlich)

Nimmt der im Gerichtsgebäude anwesende Wahlverteidiger nicht an der Hauptverhandlung teil, um seine Bestellung zum Verteidiger zu erzwingen, und hat dies die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Folge, sind ihm gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn seine Vergütung nicht gesichert war.

 

Normenkette

StPO § 145 Abs. 4

 

Tenor

Die Kosten, die durch die mit Beschluss vom 19. März 2019 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung verursacht wurden, werden Rechtsanwältin G., auferlegt.

 

Gründe

I.

Rechtsanwältin G. ist die Wahlverteidigerin des Angeklagten. Sie legitimierte sich während des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 als seine Verteidigerin. Zuvor war dem Angeklagten bereits mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2018 Rechtsanwalt M. zum Verteidiger bestellt worden. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Dezember 2018 beantragte der Angeklagte am 7. Januar 2019, ihm Rechtsanwältin G. "als Pflichtverteidigerin beizuordnen". Dies lehnte der Vorsitzende mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Februar 2019 als unzulässig und führte ergänzend aus, dass die Entscheidung des Vorsitzenden Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 15. Januar 2019, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2019, Az.: 2 BvR 280/19, nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Einen weiteren in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2019 gestellten Antrag des Angeklagten, "ihm Rechtsanwältin G. als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen", lehnte der ...

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