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OLG Rostock Urteil vom 29.04.2002 - 3 U 119/01

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Normenkette

BGB § 285 n.F., § 536 Abs. 3 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 10 O 26/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen XII ZR 124/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.7.2001 verkündete Teilurteil des LG Neubrandenburg (10 O 26/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 29.200 DM bzw. 14.930 EUR. Beschwer der Beklagten: unter 20.000 EUR.

 

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 24.3.1999 (UR 69/1999 des Notars S.) vermietete die … dem Kläger, der seit 1.4.1999 Gesellschafter der Beklagten ist, eine etwa 8.000 qm große Grundstücksfläche (Flurstück 68/7), die in dem der Vertragsurkunde anliegenden Lageplan grün umrandet ist, zur Nutzung als Parkplatz. In § 2 heißt es, das Mietvertragsverhältnis sei zunächst bis zum 23.3.2004 befristet. Nach § 3 des Vertrages beträgt die jährliche Miete 48.000 DM. Ohne Zustimmung des Klägers vermietet die Beklagte Teilflächen des Mietgrundstücks als Stellplätze für Verkaufswagen an Markthändler. Ihren Angaben zufolge nutzt sie auf diese Weise eine etwa 1.200 qm große Fläche.

Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung der Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie auf Auskunft und Abführung der Einnahmen in Anspruch. In seiner Klageschrift vom 9.6.2000 kündigte er folgende Anträge an:

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin Dritten die Nutzung des Flurstückes … der Flur … der Gemarkung … zu gestatten;

2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte an Dritte vermietet und/oder zur Nutzung überlassen hat;

3. aufgrund der ungenehmigten Nutzung gezogene Nutzungen an die Klägerin herauszugeben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LG stellte er die Anträge zu 1) und 2), Letzteren mit der Maßgabe, dass die Aus...

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