Leitsatz (amtlich)
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben sich nicht schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung, sondern erst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.
Interessierende Passagen sind angehakt
Normenkette
ZPO § 529
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 27.11.2002; Aktenzeichen 3 O 316/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2002 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Schwerin – Az.: 3 O 316/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 61.087,78 EUR.
Tatbestand
I.
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Lieferung eines LKW-Aufliegers der Marke E., eines dreiachsigen Tankaufliegers mit Pumpe sowie das Entgelt für Zusatzleistungen (Beschriftung etc.) in Höhe von 67.729,81 EUR (132.468,00 DM) geltend gemacht hatte, streiten die Parteien in der Berufung noch über die Zahlung des Kaufpreises für den dreiachsigen Tankauflieger mit Pumpe und das Entgelt für die Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt 61.087,78 EUR (119.477,32 DM).
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils verwiesen, der wie folgt zu ergänzen ist:
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihr die beiden Fahrzeuge im Hinblick auf die beabsichtigte Fir...