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OLG Rostock Urteil vom 16.08.2019 - 1 Ss 12/19, 20 RR 16/19

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Entscheidung vom 30.10.2018; Aktenzeichen 42 Ns 29/15)

AG Wismar (Aktenzeichen 4 Ls 281/14)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.10.2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Die Kleine Strafkammer des Landgerichts Schwerin hat unter Vorsitz einer Proberichterin die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 22.04.2015 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist mit vorbenannten Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nach einem Rechtsgespräch, welches die Verteidigerin angeregt hatte, beschränkte der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, die Staatsanwaltschaft nahm ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung zurück.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Zur Verfahrensrüge führt er aus, dass die Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Proberichter seien ohnehin kraft Gesetzes von der Führung des Vorsitzes einer Kleinen Strafkammer ausgeschlossen. Auch die Feststellungen der Kammer entbehrten der Grundlage, weil die von dem Angeklagten erklärte Rechtsmittelbeschränkung unwirksam sei. Denn die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts hätten keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat entsprechende Bemessung der Rechtsfolge geboten. So fehlten Feststel...

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