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OLG Rostock Urteil vom 06.10.2003 - 3 U 188/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Befreiung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch dann nicht für den Liquidator der Gesellschaft, wenn dieser zuvor deren Geschäftsführer war.

2. Die gewillkürte Prozessstandschaft eines vermögenslosen Klägers, der eine an ihn abgetretene Forderung geltend macht, ist unzulässig, wenn er bei Einführung der Prozessstandschaft in den Rechtsstreit vermögenslos ist; unerheblich ist, ob er dies schon bei abtretung war.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG § 70; ZPO § 50

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 28.03.2001; Aktenzeichen 3 O 495/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin 28.03.2001 – Az.: 3 O 495/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.023,11 EUR.

 

Tatbestand

Unter der Bezeichnung R. Elektrotechnik GmbH erhob die Klägerin am 27.04.1998 Klage auf Zahlung ausstehenden Werklohns wegen Elektroarbeiten an einem Haus des Beklagten gemäß Schlussrechnung vom 17.02.1997.

Am 29.12.1998 beantragte die Klägerin Rubrumsberichtigung und behauptete, die Forderung aus der Schlussrechnung vom 17.02.1997 am 30.04.1998 an Herrn G. R. abgetreten zu haben. Herr R. sei nunmehr Kläger. In der mündlichen Verhandlung vom 06.01.1999 beantragte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, den eingeklagten Betrag an Herrn G. R. zu zahlen. Der Beklagte bestritt die Abtretung.

Das Landgericht bejahte in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20.01.1999 die Prozessführungsbefugnis der Klägerin und erhob Beweis durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Aufgrund des Gutachtens erstellte die Klägerin eine neue Schlussrechnung i. H. v. 29.382,64 DM und nahm die Klage im...

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