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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 18.04.2018 - 13 UF 23/18

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer schweren Härte i.S.v. § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BGB für einen minderjährigen EU-Bürger im Falle einer Eheaufhebung.

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Aktenzeichen 11 F 855/17 E1)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 31. Januar 2018 zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.

Gründe

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der am 04. August 2017 in H. .../Rumänien geschlossene Ehe des am 20. Juni 1995 geborenen Ehemannes. und der am 15. Dezember 2000 geborenen Ehefrau, beide rumänische Staatsangehörige, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine schwere Härte darstellen würde, da ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt würde. Auch rechtfertigten die Umstände, dass sie im Dezember 2018 volljährig werde, Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes sei, sich in Deutschland eingelebt habe und die Eheschließung ohne Zwang erfolgt sei, ein Absehen von der Aufhebung der Ehe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingegangenen und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde, mit der er sein erstinstanzlich...

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