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OLG Nürnberg Urteil vom 21.12.2021 - 3 U 3716/21

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Leitsatz (amtlich)

Zu einer rechtzeitigen Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung ist in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Endurteil die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, die Leistung dieser Sicherheit zur Wahrung der Vollziehungsfrist erforderlich.

 

Normenkette

ZPO § 929 Abs. 2, § 936

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 19 O 4846/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 2021, Az. 19 O 4846/21, abgeändert, soweit darin dem Verfügungsantrag entsprochen wurde, und der Verfügungsantrag zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob das erstinstanzlich ergangene Verfügungsurteil wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufzuheben ist.

Die Klägerin, die u.a. Kunststoffabwasserrohrsysteme herstellt und anbietet, bekämpft mit ihrem auf Unterlassung gerichteten Verfügungsantrag Äußerungen des beklagten Vereins, in dem sich Anbieter von Abflussrohren aus Guss zusammengeschlossen haben, denen zufolge die Produkte der Klägerin in bestimmter brandschutztechnischer Hinsicht "unzulässig" seien.

Das Landgericht hat im angegriffenen Endurteil vom 7. September 2021, beiden Parteivertretern zugestellt am selben Tag, dem Verfügungsbeklagten ordnungsmittelbewehrt untersagt, zu Werbezwecken bestimmte Äußerungen über Abflussrohrsysteme der Verfügungsklägerin zu tätigen, und den Verfügungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten hat es den Parteien je hälftig auferlegt. Fer...

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