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OLG Nürnberg Beschluss vom 29.10.2014 - 11 WF 1363/14

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Leitsatz (amtlich)

Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Wasserversorgung. Sie sind nicht im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten.

 

Normenkette

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 15.07.2014; Aktenzeichen 001 F 370/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 15.7.2014, geändert durch Beschluss vom 26.8.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 EUR herabgesetzt wird.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 15.7.2014 hat das AG - Familiengericht - Cham der beteiligten Mutter in dem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Monatsraten gem. § 76 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO i.H.v. 152 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.8.2014 hat das Familiengericht die Ratenhöhe auf 74 EUR reduziert, nachdem die beteiligte Mutter geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen hat.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.9.2014, an diesem Tag beim AG Cham eingegangen, hat die beteiligte Mutter, der der Beschluss vom 26.8.2014 am 29.8.2014 zugestellt worden war, noch weitere Ausgaben - nämlich anteilige Wasserkosten - vorgetragen und deshalb vorsorglich gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss vom 26.8.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie strebt eine Herabsetzung der Raten auf 64 EUR an.

Das Verfahren wurde gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 26.8.2014 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.

Gemäß § 76 Abs...

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