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OLG Nürnberg Beschluss vom 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

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Leitsatz (amtlich)

Entspricht eine Anklageschrift den grundsätzlichen Vorgaben kommt ihre Rückgabe an die Staatsanwaltschaft nur noch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden Ermittlungen so unzureichend sind, dass über eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht sachgerecht entschieden werden kann und die vorhandenen Defizite auch durch die Anordnung einzelner Beweiserhebungen im Zwischenverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können.

 

Normenkette

StPO § 200 Abs. 1, §§ 202-204, 207 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

  • 1.

    Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten M... und S... wird angeordnet.

  • 2.

    Die Haftprüfung wird für die nächsten sechs Wochen dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

 

Gründe

I.

Der Angeschuldigte M... wurde in dieser Sache am 27.7.2010 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R... vom 9.7.2010 (Gz: Gs 1551/2010 III) in Untersuchungshaft genommen. Nachdem gegen ihn in der Zeitvom 16.11.2010 bis 10.12.2010 in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war, befindet er sich seit dem 13.12.2010 wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 22.11.2010 (Az: 2 KLs 124 Js 9832/10) hat das Landgericht R... den Haftbefehl des Amtsgerichts R... vom 9.7.2010 mit Maßgaben aufrechterhalten. Danach ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, sich in der Zeit vom 19.4. bis 18.5.2010 des schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gemacht zu haben, indem er auf der Grundlage einer Bandenabrede mit anderen Mittätern in R... , S... und an anderen Orten Einbrüche beging und dabei Wertgegenstände sowie Bargeld entwendete oder dies versuchte.

Der Angeschuldigte S... befindet sich in dieser Sache seit dem 23.8.2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft. G...

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