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OLG Naumburg Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 35/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung eines Erbbaurechts in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts. Anfechtung einer von vornherein auf Gläubigerbenachteiligung angelegten Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter. Versagung des Heimfalls bei Anfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören.

2. § 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen.

3. Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO anfechten.

4. Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.

 

Normenkette

InsO §§ 129, 133, 143 Abs. 1; BGB §§ 138, 242, 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 275 Abs. 4, § 285 Abs. 1; SachenRBerG § 42

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 9 O 2641/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen IX ZR 59/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 22.3.2005, Geschäftszeichen: 9 O 2641/04, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei...

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