Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung eines Erbbaurechts in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts. Anfechtung einer von vornherein auf Gläubigerbenachteiligung angelegten Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter. Versagung des Heimfalls bei Anfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören.
2. § 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen.
3. Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO anfechten.
4. Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.
Normenkette
InsO §§ 129, 133, 143 Abs. 1; BGB §§ 138, 242, 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 275 Abs. 4, § 285 Abs. 1; SachenRBerG § 42
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 9 O 2641/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 22.3.2005, Geschäftszeichen: 9 O 2641/04, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei...