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OLG Naumburg Beschluss vom 12.07.2007 - 3 WF 213/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bezifferung des anzurechnenden Kindergeldbetrages bei Unterhaltstitel auf der Grundlage des Regelbetrages Ost erforderlich

 

Leitsatz (amtlich)

Handelt es sich um Unterhaltstitel auf der Grundlage des Regelbetrages Ost ist eine bezifferte Ausweisung des anzurechnenden Kindergeldbetrages nicht erforderlich. Die insoweit abweichende bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben.

 

Normenkette

BGB § 1612b a.F.

 

Verfahrensgang

AG Bernburg (Beschluss vom 24.04.2007; Aktenzeichen 3 F 84/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Bernburg vom 24.4.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gebühr der Beschwerde trägt der Antragsteller; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil des AG Bernburg vom 1.3.2003 (3 F 106/99). Er meint, der Vollstreckungstitel sei nicht zur Vollstreckung geeignet; er habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Die konkrete zahlenmäßige Anrechnung des Kindergeldes auf den geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus dem Titel nicht. Für die Klage hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.

Das AG geht zu Recht davon aus, dass der Unterhaltstitel aus dem Jahre 2003 einen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt hat. Richtig ist zwar, dass sich aus dem Titel - was die Zeit ab 1.7.1999 angeht - nur die Feststellung ergibt, dass von dem 100 % be...

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