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OLG München Urteil vom 26.02.2008 - 5 U 5102/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen nach Abtretung einer Darlehensforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Darlehensnehmer kann nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger gem. § 404 BGB Einwendungen aus dem Darlehensventrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen.

2. Die Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungslegung durch den Darlehensgeber kann im Einzelfall so schwer wiegen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Sicherheiten für das nicht mehr bediente Darlehen sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies gilt insb., wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens und der Sicherheiten nicht mitteilt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 259 Abs. 1, §§ 276, 404

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.08.2006; Aktenzeichen 4 O 24974/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 29.8.2006 wie folgt abgeändert:

1 Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden des Notars W. vom 22.10.1992 (UR-Nr. ...) über 210.000 DM zuzüglich dinglicher Zinsen i.H.v. 15 % für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 30.6.2005 i.H.v. 32.211,40 EUR sowie weitere dingliche Zinsen seit dem 1.4.2003 i.H.v. 4.026,42 EUR und des Notars J., URNr. ... vom 3.9.1987 i.H.v. 265.000 DM zuzüglich 18 % Zinsen vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 i.H.v. 73.165,86 EUR wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, hinsichtlich der Darlehen der X. Bank AG Nr. ... vom 29.10.1992 über ursprünglich 210.000 DM - zuletzt verwaltet von der B, AG unter der Darlehens-Nr. ... - und vom 16.6.1988 über die ursprüngliche Darlehenssumme i.H.v. 225.000 DM - zuletzt verwaltet von der B. AG unter der Nr. ...

  • Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche von dem Kläger zu 1) und der Kläg...

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