Leitsatz (amtlich)
Die Bewertung, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig ist, richtet sich nach den Auffassungen zum Zeitpunkt seines Erlasses.
Dass der zuständige Verwaltungsgerichtshof im selben Zeitraum in ständiger Rechtsprechung landesrechtlich die Ausweisung eines Hochwasserschutzgebietes in Form eines Verwaltungsakts für möglich gehalten hat, stellt ein starkes Indiz gegen die Offenkundigkeit des Fehlers dar, der darin liegt, dass statt einer Verordnung ein Verwaltungsakt ergangen ist.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 9 O 3146/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mü. I vom 6.4.2005 - 9 O 3146/04, wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer am 19.2.2004 beim LG Mü. I eingegangenen Klage die Feststellung, dass ihnen gegen die Beklagten ein Entschädigungsanspruch nach § 19 Abs. 3 WHG aufgrund von in der Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts M. vom 29.9.2000 enthaltenen Verboten zusteht.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 1820/1 Gemarkung V. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, das die Kläger mit ihrer Familie bewohnen. Die Baugenehmigung des Landratsamts M. stammt vom 31.8.1998.
Das klägerische Grundstück liegt am östlichen Rand des zur Gemeinde V. zählenden Ortsteils Mi. und wird von der Bahnhofstraße über einen Privatweg erschlossen.
Dieses Gebiet liegt im Einzugsbereich der seit 1883 bestehenden Trinkwassergewinnungsan...