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OLG München Urteil vom 10.04.2006 - 21 U 5051/05

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.09.2005; Aktenzeichen 15 O 25146/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen III ZR 98/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 16.9.2005 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.324,31 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.2.2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (Zeichnungsnummer 2200118), sowie an den Kläger weitere 8.078,41 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.2.2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbetelligungs KG (Zeichnungsnummer 4200242).

III. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schadensersatz. Er möchte von der Beklagten so gestellt werden, wie er stünde, wenn er sich nicht - über die Beklagte als Treuhandkommanditistin - an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (künftig: Cinerenta II) bzw. an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (künftig: Cinerenta IV) beteiligt hätte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wir...

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