Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker
2. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker
Normenkette
BeurkG § 7; BeurkG § 9; BeurkG § 27; BGB § 242; BGB § 2212; BGB § 2213; BGB § 2221; StGB § 266; ZPO § 51
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 12 O 2826/21 Erb)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14.12.2021, Az. 12 O 2826/21 Erb, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Testamentsvollstreckervergütung in Anspruch, die der Beklagte als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der X (nachfolgend: Erblasserin) vereinnahmt hat.
Die Erblasserin verstarb am xx.xx.2018. Ihr Ehemann ist am xx.xx.2019 nachverstorben. Aus der Ehe gingen der Kläger sowie seine Geschwister [...] hervor. Die Ehegatten schlossen eine Reihe von Erbverträgen und errichteten gemeinschaftliche Testamente. Am 12.12.2002 errichteten die Eheleute den als Anlage vorgelegten (handschriftlichen) "Testament-/Erbvertragsnachtrag". Darin bestimmten sie u. a.:
"Wir ... haben einen gegenseitigen Erbvertrag geschlossen und ergänzen dessen Inhalt wie folgt: Zu u...