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OLG München Beschluss vom 24.04.2018 - 31 Wx 366/16

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Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 25.06.2016; Aktenzeichen VI 0701/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Festsetzung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere der Anwaltsgebühren gemäß RVG hinsichtlich der von ihr entfalteten Tätigkeit als Anwältin für den Nachlass, nicht vorliegen.

1. Gemäß §§ 1960, 1962 BGB i.V.m. § 1835 BGB kann der Nachlasspfleger neben seiner Vergütung, die nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen. Zu den Aufwendungen gehören nach § 1835 Abs. 3 BGB auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Anwalt kann die Prozessgebühren nicht nach § 11 RVG gegen die unbekannten Erben als eigene Partei festsetzen lassen. Er ist aber berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlass zu entnehmen bzw. bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB vom herauszugebenden Nachlassvermögen abzuziehen, (vgl. MüKoBGB/Leipold 7. Auflage ≪2017 ≫ § 1960 Rn. 93 ff. m.w.N). ...

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