Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsrecht bei einem Vertragsschluss im Wohnhaus
Leitsatz (amtlich)
Der Telos des § 312g BGB hat sich im Vergleich zu der früheren Regelung des Haustürwiderrufsgesetzes gewandelt. Bei einem Vertragsschluss im Wohnhaus ist von einem gemäß § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Geschäft auszugehen. (Rn. 6 und 9)
Normenkette
BGB § 312g Abs. 1, § 355
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.11.2020, Aktenzeichen 5 O 172/20 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.925,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V.m. § 313a ZPO entsprechend abgesehen.
II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.11.2020, Aktenzeichen 5 O 172/20 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 22.03.2021 ist Folgendes ergä...