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OLG München Beschluss vom 19.03.2019 - Verg 03/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierung von Auftraggebern durch die öffentliche Hand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Nachprüfungsverfahren vermittelt § 165 Abs. 1 GWB keinen Anspruch der Bieter, in nicht entscheidungsrelevante Teile der Akten Einblick nehmen zu können.

2. Unter einer überwiegenden Finanzierung (mehr als 50%) durch öffentliche Stellen iSv § 99 Nr. 2 lit. a GWB ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

3. Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein.

4. Auch bei Krankenhäusern knüpft § 99 Nr. 4 GWB die Auftraggebereigenschaft an eine Bauleistung iSv § 103 Abs. 2 GWB.

5. Der Vergabesenat kann ein bei ihm als Beschwerde anhängiges Vergabenachprüfungsverfahren an das zuständige erstinstanzliche Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit oder zuständige ordentliche Gericht verweisen, wenn der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet und der Rechtsweg zu den anderen Gerichten zulässig ist.

 

Normenkette

BayKiStG Art. 3 Abs. 2; GWB § 99 Nr. 2, § 103 Abs. 2, § 159 Nr. 4, § 173 Abs. 2 S. 2; KHG § 12; SGB V § 39; VgV § 31 Abs. 6

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Ansbach (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen RMF-SG21-3194-3-40)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Vergabeakten wird abgelehnt.

II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 30.01.19, Az. RMF-SG21-3194-3-40, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin erhäl...

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