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OLG München Beschluss vom 13.07.2005 - 34 Wx 061/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig.

2. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden.

3. Wohngeldforderungen kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden.

 

Normenkette

WEG §§ 28, 43

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen 4 T 551/05)

AG Rosenheim (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 40 UR II 98/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 19.4.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die nach dem Beschluss des AG Rosenheim vom 21.1.2005 zu leistende Zahlung an die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin zu erfolgen hat.

II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.110 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangt, vertreten durch die Verwalterin, vom Antragsgegner, dem eine Wohnung gehört, rückständiges Wohngeld für die Zeit von Februar 2004 bis Dezember 2004 i.H.v. insgesamt 2.110 EUR nebst Zinsen und Rückbelastungskosten von 9 EUR.

In der Eigentümerversammlung vom 6.6.2003 wurde mehrheitlich der ab 1.7.2003 geltende Wirtschaftsplan beschlossen, wonach der Antragsgegner zur monatlichen Vorauszahlung von 173 EUR verpflic...

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