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OLG München Beschluss vom 11.05.2004 - 7 W 1056/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung; keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 17 Abs. 2 AktG, dass ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

2. Im sog. Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 5 und 6 AktG ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht statthaft.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 5 HKO 13528/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG München I vom 12.2.2004 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren 7 U 2518/03; diese werden gem. Senatsbeschluss vom 4.12.2003 nicht erhoben.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen des Antragsverfahrens auf 500.000 Euro (fünfhunderttausend) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Hauptversammlung der Antragstellerin hat am 21.5.2003 zu Tagesordnungspunkt 6 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung von deren Aktien auf die Y. GmbH & Co. Holding KG, München, als Hauptaktionär gegen Barabfindung beschlossen. Der Antragsgegner ist Minderheitsaktionär der Antragstellerin und hat hiergegen am 20.6.2003 Anfechtungsklage zum LG München I erhoben. Über sie ist bisher nicht rechtskräftig entschieden worden. Mit ihrem Antrag vom 22.7.2003 begehrt die Antragstellerin jetzt die Feststellung, dass diese Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Einen entsprechenden Beschluss des LG München I vom 9.10.2003 hat der Senat auf Beschwerde des Antragsgegners am 4.12.2003 unte...

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