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OLG München Beschluss vom 10.08.2005 - 31 Wx 61/05

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Leitsatz (amtlich)

Eine entsprechende Anwendung von § 71 Abs. 3 GmbHG auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet aus. Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner stehen die Vorschriften der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie einer Ausdehnung der Befreiung von der Prüfungspflicht entgegen. Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316 HGB.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 16.06.2005; Aktenzeichen 1 HK T 1940/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen der beteiligten Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist der weitere Beteiligte. Die Gesellschaft hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Es läuft vom 1.10. bis 30.9 eines Jahres. Mit Schriftsatz vom 9.3.2005 reichte der Insolvenzverwalter den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.9.2003 nebst Anhang und Lagebericht beim Registergericht ein. Er teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb mit Insolvenzantragstellung am 4.8.2003 zum Erliegen gekommen sei. Er beantragte die Befreiung von der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 30.9.2003 nach § 71 Abs. 3 GmbHG. Das Amtsgericht A. wies den Antrag mit Beschluss vom 20.4.2005 zurück. Hiergegen legte d...

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    OLG München 31 Wx 66/07
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