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OLG München Beschluss vom 03.11.2014 - 31 Wx 280/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines Erbvertrages zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

2. Der überlebende Vertragspartner kann im Einzelfall an die Erbeinsetzung eines seiner eigenen Kinder gebunden sein, das mehrere Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt und dem vorverstorbenen Vertragspartner besonders nahe gestanden hat.

 

Normenkette

BGB § 2278 Abs. 1, § 2289 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Eggenfelden (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen VI 0284/13)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Eggenfelden vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 1930 geborene Erblasserin ist die Mutter der Beteiligen zu 1) bis 3), die zwischen 1948 und 1956 geboren sind. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Töchter einer weiteren vorverstorbenen Tochter. Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 14.04.1963. Ab 1968 lebte die Erblasserin mit dem vorverstorbenen J. Sch. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Von den Töchtern lebte nur die jüngste, die Beteiligte zu 3) seit Beginn der Beziehung bis 1975 im Haushalt der Erblasserin und ihres damaligen Lebensgefährten. In dem notariellen Testament der Erblasserin vom 19.02.1973 heißt es unter anderem:

"Ich bin seit dem 14.4.1963 verwitwet. Seit etwa fünf Jahren lebt mit mir in Hausgemeinschaft Herr J. Sch., xxx xxx xxx. Er ist geschieden und hat zwei Söhne. Ich selbst habe vier Töchter. Ich bin Alleineigentümerin des Grundstücks der Gemarkung xxx xxx xxx xxx xxx xxx xxx, xxx xxx = xxx xxx.

In der Zeit, in der ich mit Herrn Sch. in Hausgemeinschaft lebe, haben wir das Wohnhaus umgebaut und renoviert bzw. modernisiert. Herr Sch. hat hierzu sein gesamtes Einkommen zur Verfügung gestellt ..."

(Im Folgenden setzte die Erblasserin J. Sc...

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