Leitsatz (amtlich)
Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft.
Normenkette
PartGG § 2 Abs. 1; StBerG § 53 S. 2
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen PR 1286 - Fall 4)
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 1.6.2016 i.V.m. der Zwischenverfügung vom 9.5.2016 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das vom Registergericht in der Zwischenverfügung vom 1.6.2016 dargestellte Vollzugshindernis besteht nicht.
Entgegen der Auffassung des Registergerichts erfordert § 2 Abs. 1 PartGG im Hinblick auf den Eintritt des "Herrn Rechtsanwalts Dr. L." in die Steuerberatungsgesellschaft nicht die Angabe des Berufes "Rechtsanwalt" im Namen der Partnerschaft.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft grundsätzlich den Namen mindestens eines Partner, den Zusatz "und Partner" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Für eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 StBerG, dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein können (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), entfällt indessen nach § 53 S. 2 StBerG die Pflicht nach § 2 Abs. 1 PartGG zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.
2. Die von dem Registergericht vertretene Auffassung, dass § 2 Abs. 1 PartGG dahingehend auszulegen sei, dass zwar die Angabe des weiteren Berufes Rechtsanwalts entfalle, wenn ein Partner Steuerberater und Rechtsanwalt sei, § 53 S. 2 StBerG jedoch dann nicht zum Tragen komme, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft ein Rechtsanwalt neu aufgenommen werde, findet in dem Wortlaut des § 53 S. 2 StBerG keine Stütze.
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