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OLG Köln Urteil vom 27.05.2005 - 1 U 72/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer vertraglichen Konkurrenzschutzklausel (hier: Rechtsanwälte) unter maßgeblicher Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes.

 

Normenkette

BGB § § 535 ff., § 536

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.11.2004; Aktenzeichen 20 O 12/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 29.11.2004 - 20 O 12/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Konkurrenzschutz zu gewähren hat.

Mit Mietvertrag vom 16.5.2001 mietete der Kläger, der die Erlaubnis hat, sich als Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht zu bezeichnen, von der Beklagten Büroräume zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei an. § 21 des Mietvertrages lautet wie folgt: "Dem Mieter wird Konkurrenzschutz gewährt für die Fachrichtungen Arbeits- und Familienrecht. Dem Mieter ist bekannt, dass sich im gleichen Objekt eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Strafrecht befindet. Der Mieter verpflichtet sich bei einer Untervermietung oder Aufnahme als Bürogemeinschaft diese Fachrichtung nicht abzudecken."

Bei der erwähnten, im selben Objekt ansässigen Anwaltskanzlei handelt es sich um die Kanzlei des Rechtsanwalts C O, der die von ihm genutzten Räume mit Vertrag vom 21.1.1991 angemietet hatte. Im Jahre 2002 nahm Rechtsanwalt C O seinen Sohn, D O, als Anwalt in seine Kanzleiräume auf. Rechtsanwalt D O wirbt mit der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie den Tätigkeitsschwerpunkten Vertrags- und Erbrecht auf dem Praxisschild.

Das LG hat dem Begehren des Klägers ...

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